VertreterInnenversammlung
zur Aufstellung der Landesliste zur Landtagswahl 2006
am 13. November 2005 sowie am 19. und 20. November 2005
in Magdeburg
Entwurf
Wahlordnung
1. Aktives
Wahlrecht haben die stimmberechtigten VertreterInnen der VertreterInnenversammlung
zur Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten der Linkspartei.PDS
für die Landesliste zur Landtagswahl im Sinne des Artikel
116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der Regelungen des Landeswahlgesetzes
sowie der Geschäftsordnung der VertreterInnen-versammlung.
Wählen können nur VertreterInnen die,
· zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung Mitglied
der Linkspartei. PDS sind,
· das 18. Lebensjahr vollendet haben,
· Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
sind,
· seit mindestens drei Monaten (26.12.2005) ihren Hauptwohnsitz
im Land Sachsen-Anhalt inne haben und
· nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
2. Das passive
Wahlrecht sowie dessen Ausschluss erfolgt auf der Grundlage der
Bestimmungen des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalts. Wählbar
ist jede/r Wahlberechtigte, die/der das 18. Lebensjahr vollendet
hat, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Bewerberinnen und
Bewerber für die Landesliste der Linkspartei.PDS zur Landtagswahl
können Mitglieder der Linkspartei.PDS, parteilos oder Mitglieder
nicht konkurrierender Parteien sein. Sie müssen mindestens
seit dem 26.09.2005 ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt
haben.
3. Die Stimmberechtigung
der an der Abstimmung über die BewerberInnen Teilnehmenden
muss ausdrücklich festgestellt werden. Der Versammlungs-leiter
hat festzustellen, dass von keinem/r Vertreter/in die Mitgliedschaft
sowie das Wahlrecht, die/der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben
hat, angezweifelt wird.
4. Über
die Anzahl n der zu besetzenden Listenplätze wird in offener
Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden VertreterInnen
entschieden. Die Plätze 1 bis 24 werden im Einzelplatzwahlverfahren
gewählt. Die Wahl der Plätze 25 bis n erfolgt durch
die Vergabe von Platzziffern auf nach dem Geschlecht getrennten
Listen.
5. Die Aufstellung
sowie die Festlegung der Reihenfolge der BewerberInnen für
die Landesliste erfolgt ausschließlich in geheimer Wahl.
6. Die Leitung
des Wahlvorganges erfolgt durch die Wahlkommission, die sich ausschließlich
aus gewählten VertreterInnen zusammensetzt. Darüber
hinaus sind Mitglieder der Linkspartei.PDS Sachsen-Anhalt, sofern
sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, als WahlhelferInnen wählbar.
Mitglieder der Wahlkommission und WahlhelferInnen dürfen
nicht selbst kandidieren. Erklären sie die Absicht zur Kandidatur,
so legen sie die Funktion nieder, es können neue Mitglieder/HelferInnen
bestimmt werden.
7. Die Stimmenauszählung
erfolgt öffentlich.
8. Die VertreterInnenversammlung
ist beschlussfähig, wenn über 50 % der stimmberechtigten
VertreterInnen anwesend sind.
9. Ein Wahlgang
ist gültig, wenn mindestens 50 % plus 1 Stimme der anwesenden
VertreterInnen ihre Stimme abgegeben haben.
10. Die Besetzung
der Listenplätze erfolgt in getrennten Wahlgängen.
11. Personen,
die nicht Mitglied der Linkspartei.PDS sind und sich für
ein Wahlmandat bei der Linkspartei.PDS bewerben wollen, benötigen
dafür die Unterstützung von 5 % der gewählten Mitglieder
der VertreterInnen-versammlung. Diese Unterstützung erfolgt
in offener Abstimmung direkt nach der Vorstellung der Bewerberin
bzw. des Bewerbers.
12. Die Nominierung
für jeden Listenplatz erfolgt aufgrund von Vorschlägen.
Vorschlagsberechtigt ist jede/r stimmberechtigte/ VertreterIn.
13. Gegen
die Nominierung kann der Antrag auf Streichung gestellt werden.
KandidatInnen sind nicht nominiert, wenn auf den Antrag auf Streichung
in offener Abstimmung mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen entfallen.
14. Für
die Aufstellung von BewerberInnen gibt es keine zahlenmäßige
Begrenzung. Im Nominierungsverfahren stellen sich die BewerberInnen
und ihr Programm vor. Den BewerberInnen wird eine Vorstellungszeit
von 10 Minuten eingeräumt. Die Reihenfolge wird durch Los
bestimmt. Bei Mehrfachkandidatur für jeweils nachfolgende
Listenplätze ist die Vorstellung nicht noch einmal möglich.
15. Die VertreterInnen
und die Gäste der VertreterInnenversammlung haben das Recht,
Anfragen an die BewerberInnen zu stellen, die Nominierung zu unterstützen
oder diese verbal abzulehnen. Dafür stehen pro Wortmeldung
maximal 2 Minuten zur Verfügung. Die BewerberInnen sind verpflichtet
auf Anfragen wahrheitsgemäß zu antworten. Für
die Beantwortung einer Frage stehen ebenfalls maximal zwei Minuten
zur Verfügung. Nach maximal 12 Minuten wird die Befragung
einer Bewerberin oder eines Bewerbers abgebrochen und die Vorstellung
der nächsten Bewerberin bzw. des nächstens Bewerbers
begonnen.
16. Die Wahl
für jeden Listenplatz erfolgt geheim. Als gewählt gilt,
wer mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen
auf sich vereint. Erreicht keine/r der KandidatInnen die erforderliche
Stimmenzahl, so folgt eine Stichwahl. Haben mehrere KandidatInnen
die gleiche, zugleich höchste Stimmenzahl, so findet die
Stichwahl zwischen diesen statt. Haben mehrere KandidatInnen die
gleiche zweithöchste Stimmenzahl, so gehen sie gemeinsam
mit der/dem erstplazierten Kandidaten/in in die Stichwahl. Anderenfalls
erfolgt die Stichwahl zwischen den beiden KandidatInnen mit der
höchsten Stimmenzahl. Als gewählt gilt, wer die meisten
Stimmen der anwesenden VertreterInnen auf sich vereint. Sollten
die BewerberInnen in der Stichwahl die gleiche Stimmenanzahl erreichen,
wird die Stichwahl wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit
entscheidet die Vertre-terInnenversammlung über die weitere
Verfahrensweise.
17. Jede/r
Vertreter/in erhält für jeden Wahlgang einen Stimmzettel.
Auf diesem kreuzt sie/er den Namen der/des Bewerbers/in seiner
Wahl aus dem Kreis der nominierten BewerberInnen an. Ist mehr
als eine Stimme vergeben, so ist der Stimmzettel ungültig.
Ist niemand angekreuzt, so gilt dies als Nein-Stimme, eine Enthaltung
ist vorzusehen.
18. Die Wahlkommission
sichert durch unabhängige Doppelzählung die Richtigkeit
der Auszählung des Wahlergebnisses.
Nicht benötigte Stimmzettel werden sofort nach dem jeweiligen
Wahlgang vernichtet.
Vor der Einreichung des Wahlvorschlages wird eine zusätzliche
Kontroll-zählung durch die Wahlkommission durchgeführt.
19. Für
die Geschlechterquotierung gilt folgende Bestimmung: Ist für
Platz 1 eine Frau gewählt, so kann für Platz 2 ein Mann
oder eine Frau gewählt werden. Das gilt, jeweils alternierend,
fortlaufend bis zum Ende.
Wurde für Platz 1 ein Mann gewählt, so kann für
Platz 2 und Platz 3 nur eine Frau gewählt werden. Im Folgenden
sind die ungeraden Plätze für Frauen und die geraden
Plätze für Männer oder Frauen bestimmt.
20. Zieht
eine bereits auf einen Platz gewählte Bewerberin bzw. ein
bereits auf einen Platz gewählter Bewerber noch vor der Bestätigung
der gesamten beim Landeswahlwahlleiter einzureichenden Liste seine
Kandidatur zurück bzw. nimmt sie bzw. er die Wahl nicht an,
so rücken die auf der jeweiligen Liste folgenden BewerberInnen
einen Platz auf der jeweiligen Liste nach vorn. Erfolgt das Zurückziehen
der Kandidatur für den Landtag auf der Liste der Linkspartei.PDS
erst nach der Bestätigung der gesamten beim Landeswahlleiter
einzureichenden Liste, so rückt die Kandidatin bzw. der Kandidat
auf diesen Platz, die bzw. der dem zurückgezogenen unmittelbar
folgt. Für die folgenden Plätze gilt selbiges.
21. Können
bei Anwendung dieser Regeln nicht alle vorhandenen Listenplätze
besetzt werden, ist durch die VertreterInnenversammlung über
die weitere Verfahrensweise zu entscheiden.
22. Nach erfolgter
Wahl der KandidatInnen erfolgt nochmals eine Gesamtabstimmung
der einzureichenden Liste beim Landeswahlleiter, d.h. der Listenplätze
von 1 - n. Die Listenplätze sind bestätigt, wenn die
Mehrheit (50 % + 1 Stimme) der anwesenden VertreterInnen ihre
Zustim-mung geben. Einzelstreichungen sind nicht möglich.
Die Abstimmung erfolgt geheim.
|