VertreterInnenversammlung
zur Wahl der BewerberInnen für die Landesliste der PDS Sachsen-Anhalt
für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
am 10. Juli 2005 in Wittenberg
PDS-Landesvorstand
Sachsen-Anhalt 21. Juni 2005
Entwurf
Geschäftsordnung
als RTF
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1. Die VertreterInnenversammlung
zur Aufstellung der Landesliste (im Folgenden VertreterInnenversammlung
genannt) wird durch das von ihr gewählte Arbeits-präsidium
geleitet.
2. Alle gewählten VertreterInnen haben Beschlussrecht, sofern
Statut, Satzung oder Wahlgesetze nichts anderes bestimmen. Die
VertreterInnenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte der gewählten VertreterInnen anwesend sind.
3. Der Ablauf der VertreterInnenversammlung erfolgt entsprechend
der von der VertreterInnenversammlung beschlossenen Tagesordnung.
4. Die Wahl des Arbeitspräsidiums, der Mandatsprüfungskommission
und der Wahlkommission erfolgt quotiert in offener Abstimmung
und getrennt von-einander. Vorschläge können in jeweils
einer gemeinsamen Liste eingebracht werden.
5. Wählbar sind für das Arbeitspräsidium und die
Mandatsprüfungskommission alle gewählten VertreterInnen
der VertreterInnenversammlung. Für die Wahl-kommission sind
über die gewählten VertreterInnen hinaus alle Mitglieder
der PDS Sachsen-Anhalt, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet
und ihren Wohn-sitz in Sachsen-Anhalt haben als WahlhelferInnen
wählbar.
6. Anträge an die VertreterInnenversammlung dürfen nur
Themen behandeln, die direkt im Zusammenhang mit der Aufstellung
der Landesliste stehen bzw. die Regularien der VertreterInnenversammlung
betreffen. Sie sind jeweils bis zur Einleitung des Abstimmungsgegenstandes
möglich. Zur Begründung der Anträge erhalten zunächst
die AntragsstellerInnen das Wort, die Redezeitbegrenzung beträgt
5 Minuten. Es erhält jeweils ein/e Redner/in dafür und
ein/e Redner/in dagegen das Wort, die Redezeitbegrenzung beträgt
jeweils 2 Minuten. Die VertreterInnenversammlung kann mit einer
absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden VertreterInnen eine
Ausdehnung der Antragsdebatte beschließen. Anträge
können nur von gewählten VertreterInnen gestellt werden.
7. Änderungsanträge zum Entwurf der Wahlordnung sind
grundsätzlich schriftlich einzureichen. In der Antragsdebatte
zur Wahlordnung erhält jeweils die/der AntragstellerIn sowie
ein/e Redner/in dafür und ein/e Redner/in dagegen das Wort.
Die Redezeit beträgt jeweils maximal 2 Minuten. Nach Verabschiedung
der Wahlordnung ist selbige nur noch durch eine Zweidrittelmehrheit
der anwe-senden VertreterInnen änderbar.
8. Die Reihenfolge der Vorstellungsreden der KandidatInnen regelt
die Wahl-ordnung. Selbiges gilt für das Verfahren zu Anfragen
an die KandidatInnen, die Beantwortung der selben und Erklärungen
zu Kandidaturen.
9. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit
mündlich und außerhalb der Reihenfolge der KandidatInnenvorstellungen,
Anfragen, Antworten und Erklä-rungen zu Kandidaturen gestellt
werden. Vor der Abstimmung darüber erhält ein/e Redner/in
dafür und ein/e Redner/in dagegen das Wort. Die Redezeit
beträgt für Antragsteller/in sowie Für- und Gegenredner/in
jeweils maximal 2 Minuten. Bei laufender Abstimmung können
Anträge zur Geschäftsordnung nicht gestellt werden.
10. Beschlüsse werden durch die VertreterInnenversammlung
mit einfacher Stim-menmehrheit der anwesenden VertreterInnen gefasst,
wenn kein anders lau-tender Antrag zum Abstimmungsverfahren gestellt
wird und sofern Statut oder Satzung nichts anderes bestimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Stimmkarte.
11. Persönliche Erklärungen der VertreterInnen können
nach Beendigung des je-weiligen Tagesordnungspunktes bzw. des
jeweiligen Wahlgangs abgegeben werden. Die Redezeit beträgt
maximal 2 Minuten.
12. Die Sitzung der VertreterInnenversammlung ist öffentlich.
Über die Durch-führung geschlossener Sitzungen beschließt
die VertreterInnenversammlung auf Antrag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit
der Stimmen der anwesenden VertreterInnen.
13. Grundlage für die Veröffentlichung ist das gesprochene
Wort.
14. Funktelefone sind im Konferenzsaal auszuschalten.
15. Die Annahme der Geschäftsordnung erfolgt mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden VertreterInnen. Änderungen
der beschlossenen Geschäftsord-nung sind mit Zwei-Drittel-Mehrheit
der Stimmen der anwesenden VertreterInnen möglich.
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